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Fristlose Kündigung ohne Entschädigung (4A_431/2017)

Fristlose Kündigung ohne Entschädigung (4A_431/2017)

Rechtsprechung
Privates Individualarbeitsrecht
Internationales Arbeitsrecht

Fristlose Kündigung ohne Entschädigung (4A_431/2017)

Der Beschwerdeführer war seit Juli 2009 Mitarbeiter des Konsulats des Königreichs Z. Bereits Anfangs 2011 kam es zu einer ersten disziplinarischen Freistellung, wegen schwerwiegender Verfehlungen. Der Beschwerdeführer hatte die persönlichen Daten einer Klientin herausgefunden und ihren Pass zurückbehalten, um ihn ihr persönlich übergeben und sie zum Mittagessen einladen zu können. Im Oktober 2012 trugen sich ähnliche Ereignisse zu. Er hatte persönliche Daten einer Klientin verwendet, um ihr eine SMS zu schreiben und sie anzurufen, um sich persönlich für die Beschädigung des Reisepasses der Tochter der Klientin zu entschuldigen. Dies obwohl er sich bereits in den Räumlichkeiten des Konsulats bei ihr formell entschuldigt hatte.

Mit Entscheid vom 30. Januar 2013, welcher am 31. Januar 2013 mitgeteilt wurde, wurde der Arbeitnehmer darüber informiert, dass gegen ihn ein Disziplinarverfahren eröffnet würde. Zudem wurde ihm eröffnet, er sei während des ganzen Verfahrens freigestellt, weshalb er nicht arbeiten müsse. Während dieser Zeit erhalte er auch keinen Lohn. Direkt nach der Mitteilung wurde der Beschwerdeführer bis zum 31. Dezember 2013 arbeitsunfähig. Er erhielt...

iusNet AR-SVR 18.06.2018

 

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