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Spezifische Fragen zur Befangenheit von Gerichtspersonen und zum rechtlichen Gehör (8C_709/2017)

Spezifische Fragen zur Befangenheit von Gerichtspersonen und zum rechtlichen Gehör (8C_709/2017)

Rechtsprechung
Unfallversicherung

Spezifische Fragen zur Befangenheit von Gerichtspersonen und zum rechtlichen Gehör (8C_709/2017)

Im vorliegenden Fall machte die Beschwerdeführerin geltend, dass der angefochtene Entscheid in Verletzung von Ausstandsvorschriften zustande gekommen sei, weil die Ersatzrichterin und der Gerichtsschreiber Teil des Spruchkörpers gebildet hätten, obwohl sie bereits beim ersten Entscheid des Kantonsgerichts mitgewirkt hätten und deswegen befangen seien.

Dazu führte das Bundesgericht in E. 2 an, nach Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK habe jede Person Anspruch darauf, dass ihre Sache von einem durch Gesetz geschaffenen, zuständigen, unabhängigen und unparteiischen Gericht ohne Einwirken sachfremder Umstände entschieden wird. Dieser Anspruch ist verletzt, wenn bei einer Gerichtsperson - objektiv betrachtet - Gegebenheiten vorliegen, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen (BGE 141 IV 178 E. 3.2.1 S. 179 mit Hinweisen). Solche Umstände können entweder in einem bestimmten Verhalten der betreffenden Person oder in äusseren Gegebenheiten funktioneller und organisatorischer Natur begründet sein. Für den Ausstand wird nicht verlangt, dass die Gerichtsperson tatsächlich befangen ist. Es genügt, wenn Umstände vorliegen,...

iusNet AR-SVR 29.05.2018

 

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