Zusammenlegung von Teilzeitpensen in der Verwaltung
Zusammenlegung von Teilzeitpensen in der Verwaltung
Zusammenlegung von Teilzeitpensen in der Verwaltung
Im Rahmen einer Reorganisation hatte die Gemeinde Teilzeitstellen aufgehoben oder zu Vollzeitstellen zusammengelegt. Eine Begründung dafür war, dass krankheitsbedingte Absenzen in Betrieben oder Amtsstellen mit Teilzeitstellen oder kleineren Beschäftigungsgraden im Vergleich zu solchen mit Vollzeitstellen öfter vorkämen und derartige Absenzen für die betroffenen Einheiten schwerer wiegen, weil es vermehrt zu Problemen mit der Stellvertretung und sonstigen Abläufen kommt (E. 3.1).
Die Reduktion der Teilzeitstellen führte zur Kündigung der Beschwerdeführerin, welche seit dem Jahr 1987 zunächst zu 100%, ab August 2014, nach Geburt ihres Kindes, zu 30% angestellt war. Der Rekurs vor erster Instanz wurde teilweise gutgeheissen und die Kündigung wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs unter Zusprache einer Entschädigung als formell mangelhaft bezeichnet. Die Gemeinde hatte die Betroffene erst über die bevorstehende Kündigung informiert, als sie die Stellenprozente der anderen Arbeitnehmenden erhöht hatte. Gleichzeitig wurde die Kündigung im Rahmen dieses erstinstanzlichen Verfahrens als sachlich begründet und verhältnismässig beurteilt, weshalb auch das Vorliegen einer...
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