Das Bundesgericht hatte zu beurteilen, ob das Verwaltungsgericht Thurgau die automatische Beendigung eines Dienstverhältnisses nach Ablauf der Lohnfortzahlungspflicht zurecht schützte, obwohl eine Teilzeitanstellung möglich gewesen wäre.
Hat eine Gemeinde kleine Pensen und Teilzeitarbeit jahrelang zugelassen, ist bei Zusammenlegung zu Vollzeitstellen die sachliche Notwendigkeit für die Abkehr von dieser Praxis zu belegen. Daran sind hohe Anforderungen zu stellen.