Ergänzungsfragen bei Gutachten (9C_429/2017)
Ergänzungsfragen bei Gutachten (9C_429/2017)
Ergänzungsfragen bei Gutachten (9C_429/2017)
In diesem 3-er Entscheid schützt das Bundesgericht das Vorgehen der Vorinstanz, welche die von der IV-Stelle beantragten Ergänzungsfragen "im Wesentlichen", aber "nicht wörtlich" dem Gutachter unterbreitet hat (E. 3.4.3).
Allgemein führt das Bundesgericht aus: "Grundsätzlich ist es Sache der verfahrensleitenden Behörde zu entscheiden, ob der Sachverständige mit allfälligen Ergänzungsfragen und/oder Stellungnahmen einer Partei (mündlich oder schriftlich) zu konfrontieren ist, soweit der verfassungsrechtliche Minimalanspruch, sich zumindest nachträglich zum Gutachten äussern zu können, gewahrt wird. Ein solches Vorgehen erscheint regelmässig angezeigt, wenn substanziierte fachliche Einwände gegen die Überzeugungskraft der Expertise vorgebracht werden. Grund hierfür ist, dass die rechtsanwendenden Behörden mangels ausreichender Fachkenntnisse allfällige objektiv-fachliche Mängel in Gutachten nicht immer erkennen können und diese daher aufgrund ihrer Fachspezifität faktisch vorentscheidenden Charakter haben (vgl. BGE 137 V 210 E. 2.5 S. 241; Urteil 2C_487/2013 vom 5. September 2013 E. 2.5.3). Im dargelegten Sinne sind jedoch lediglich die für den Einzelfall erheblichen...
Der komplette Artikel mit sämtlichen Details steht exklusiv iusNet Abonnenten zur Verfügung.