Wenn die Operation in die Kündigungsfrist gelegt wird...
Wenn die Operation in die Kündigungsfrist gelegt wird...
Wenn die Operation in die Kündigungsfrist gelegt wird...
B. war bei der A. AG angestellt. Er kündigte am 19. April 2018 auf den 20. Juli 2018. In der Folge entstanden Unklarheiten über eine bei B. anstehende Operation. Daraufhin war umstritten, ob sich ein ungerechtfertigtes Verlassen der Arbeitsstelle ereignete oder eine ungerechtfertigte fristlose Kündigung vorlag (Sachverhalt).
Das Bundesgericht schützte die Erwägungen der Vorinstanz, wonach es sich beim Verhalten von B. nicht um ein ungerechtfertigtes Verlassen der Arbeitsstelle gehandelt hatte. Weil das sachverhaltlich erstellte Verhalten des B. keinen Grund für eine fristlose Kündigung bot, aber doch auch Anlass zu Kritik gab, sah das Bundesgericht keinen Grund, die vorinstanzlich zugesprochene Entschädigung wegen ungerechtfertigter fristloser Kündigung zu korrigeren (E. 3 und 4).
Der komplette Artikel mit sämtlichen Details steht exklusiv iusNet Abonnenten zur Verfügung.