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Schutz der Persönlichkeit des Arbeitnehmers

Schutz der Persönlichkeit des Arbeitnehmers

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Privates Individualarbeitsrecht

Schutz der Persönlichkeit des Arbeitnehmers

Die B. AG beschäftigt sich mit der Herstellung und dem Verkauf von Tierfutterprodukten. A. arbeitete von 2000 bis 2014 als Arbeiter für sie, mit Ausnahme eines Jahres im Jahr 2004. Auf dem Gelände des Arbeitgebers wurden die Produkte auf Paletten gelagert. Am 12. Dezember 2012 näherte sich A. während der Ausführung seiner Arbeit einer Palette auf dem Boden und begann, die Verpackungsfolie zu öffnen und einige der Waren zu entfernen. Drei weitere Paletten waren in der Nähe gestapelt. Die oberen beiden Paletten kippten um und fielen auf A. Dieses Ereignis hat ihm schwere körperliche Schäden zugefügt. Auf der Grundlage des gerichtlichen Gutachtens befand die Vorinstanz, dass die Stapelung der Paletten unter dem Gesichtspunkt der Absturzgefahr ausreichende Sicherheitskriterien erfüllte. Folglich stellte es fest, dass die B. AG keinen Verstoss gegen Art. 328 Abs. 2 OR begangen habe und daher nicht haftbar sei. Die Beschwerden von A. waren unbehelflich. Die Schlussfolgerungen, die die Vorinstanz aus dem gerichtlichen Gutachten zog, waren im Übrigen unbestritten. Daher erachtete das Bundesgericht die Schadenersatzklage als unbegründet und wie sie ab.

iusNet AR-SVR 19.05.2020

 

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