In einem nicht zur Publikation vorgesehenen Urteil (4A_482/2017) vom 17. Juli 2018 setzt sich das Bundesgericht unter anderem mit der Rechtsnatur der Entschädigung infolge missbräuchlicher Kündigungen nach Art. 336a OR und ihrem Verhältnis zum Genugtuungsanspruch zu Art. 49 OR im Zusammenhang mit Art. 328 OR auseinander. Aus dem Urteil wird ersichtlich, dass das Bundesgericht seine Rechtsprechungslinie zur Entschädigungspflicht bei missbräuchlichen Kündigungen fortsetzt. Die Entschädigung gemäss Art. 336a OR verfolgt – neben den pönalen – auch Genugtuungszwecke, weil sie die einer missbräuchlichen Kündigung inhärente seelische Unbill ausgleicht. Im Falle einer missbräuchlichen Kündigung bleiben der Arbeitnehmerin grundsätzlich weitere Ansprüche aus anderen Rechtstiteln vorbehalten. Ein kumulativer Genugtuungsanspruch nach Art. 49 OR wird allerdings nur in ausserordentlichen Fällen anerkannt. Im vorliegenden Fall konnte eine solche Ausnahmesituation nicht nachgewiesen werden.