Parteientschädigung nicht zu hoch ausgefallen
Parteientschädigung nicht zu hoch ausgefallen
Parteientschädigung nicht zu hoch ausgefallen
A. war juristischer Mitarbeiter in der Anwaltskanzlei von B. Ihm wurde fristlos gekündigt. Das Arbeitsgericht Zürich erachtete die fristlose Kündigung als gerechtfertigt. Auf Berufung hin war A., der anwaltlich vertreten war, auch mit der Parteientschädigung nicht einverstanden. Das Obergericht Zürich wies die Berufung ab. A. gelangte, ohne anwaltliche Vertretung, ans Bundesgericht, um sich gegen die Parteientschädigung zu beschweren (Sachverhalt).
Weil A. sein Rechtsbegehren betreffend die Parteientschädigung vor Obergericht nicht beziffert hatte, durfte es die Berufung abweisen, ohne dass es in überspitzten Formalismus verfallen wäre (E. 3). Die Berechnung der Parteientschädigung, die nach kantonalem Recht berechnet wird, war nicht willkürlich (E. 4).
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