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Betriebsnotwendigkeit der Arbeitnehmerin verlängert Frist für fristlose Kündigung nicht

Betriebsnotwendigkeit der Arbeitnehmerin verlängert Frist für fristlose Kündigung nicht

Rechtsprechung
Privates Individualarbeitsrecht

Betriebsnotwendigkeit der Arbeitnehmerin verlängert Frist für fristlose Kündigung nicht

Die A. GmbH beschäftigte B. als verantwortliche Apothekerin. Die geschäftsführende Gesellschafterin war mit dem erzielten Umsatz nicht zufrieden. Auch die Inspektion durch die kantonale Behörde förderte Mängel zutage, die zu beheben waren. Schliesslich wurde B. krank. B. liess dann über ihren Anwalt verlauten, dass die geschäftsführende Gesellschafterin am Arbeitsplatz in der Art tätig sei, dass es eine pharmazeutische Verantwortlichkeit nach sich ziehen könnte. Die A. GmbH hatte B. die fristlose Kündigung bereits vor zehn Tagen angedroht, die nun in der Folge ausgesprochen wurde (Sachverhalt).

Das Bundesgericht rief seine Rechtsprechung zur Frist für das Aussprechen einer fristlosen Kündigung in Erinnerung und erwog, dass die angeführte Betriebsnotwendigkeit von B. für die A. GmbH es nicht rechtfertige, die Frist von 3 Tagen für das Aussprechen der fristlosen Kündigung zu verlängen. Damit habe die Arbeitgeberin vielmehr gezeigt, dass sie die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses im Vergleich zur Betriebsschliessung bevorzugte, was keinen praktischen, wirtschaftlichen Umstand darstelle, der eine Verzögerung rechtfertigte (E. 4).

Bestätigt wurde zudem die...

iusNet AR-SVR 30.08.2021

 

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