Berufsverbot für leitende Stellung gemäss Art. 33 FINMAG
Berufsverbot für leitende Stellung gemäss Art. 33 FINMAG
Berufsverbot für leitende Stellung gemäss Art. 33 FINMAG
In diesem zur Publikation bestimmten Bundesgerichtsentscheid verlangt der Beschwerdeführer Berichtigung des bundesgerichtlichen Urteils 2C_192/2019 vom 11. März 2020, in dem die FINMA gegen ihn ein Berufsverbot nach Art. 33 FINMAG erwirkt hatte (Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007; SR 956.1). Er beanstandet, dass gemäss dem genannten Artikel nicht ein generelles Berufsverbot, sondern nur eines für eine Tätigkeit in leitender Stellung in einem/r von der FINMA Beaufsichtigten ausgesprochen werden dürfe.
Das Bundesgericht gibt dem Begehren statt, weil im Urteil 2C_192/2019 vom 11. März 2020 zwar das Berufsverbot im Sinne von Art. 33 FINMAG zulässig ausgesprochen wurde, jedoch ein offensichtlicher Widerspruch zwischen Erwägungen und Dispositiv besteht. Gemäss Erwägungen soll die Tätigkeit in leitender Stellung bei einem/r von der FINMA Beaufsichtigten für eine bestimmte Dauer verboten werden, während in Dispositivziffer 1 eine Tätigkeit schlechthin für die Dauer von zwei Jahren verboten wird. Letzteres kann aber nur die Tätigkeit in leitender Stellung betreffen (E. 3).
Aus dem durch die FINMA gegen den Beschwerdegegner angestrengte Urteil 2C_192/2019 vom 11...
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