iusNet Arbeitsrecht und Sozialversicherungsrecht

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Compliance

Berufsverbot für leitende Stellung gemäss Art. 33 FINMAG

Rechtsprechung
Privates Individualarbeitsrecht
Der Leiter einer Complianceabteilung einer Bank kann sich nicht mit dem Argument, er sei von seinem Vorgesetzten unter Druck gesetzt oder in gewissen Punkten getäuscht worden, gegen ein Berufsverbot wehren. Für die Wiederholungsgefahr spricht, dass er nicht konsequent am Compliance-Standpunkt festgehalten habe, obwohl er im konkreten Einzelfall gewisse Massnahmen zur Verhinderung der Verletzung der internen Geldwäschereirichtlinien getroffen hat.
iusNet AR-SVR 24.04.2020