Arbeitsorganisatorische Abhängigkeit allein ist (noch) keine Subordination
Arbeitsorganisatorische Abhängigkeit allein ist (noch) keine Subordination
Arbeitsorganisatorische Abhängigkeit allein ist (noch) keine Subordination
Die Anwältin A. schloss mit der B. AG einen Zusammenarbeitsvertrag. Darin wurden insbesondere die Akquise-Prämien sowie ein Maximalbetrag von CHF 15'000 für die Nutzung des Labels und der Infrastruktur der Anwaltskanzlei, die die B. AG betrieb, vereinbart. Nachdem die SVA des Kantons Zürich die Tätigkeit als unselbständig qualifiziert hatte, wurde die Zusammenarbeit zuerst vonseiten der B. AG und anschliessend nochmals von A. gekündigt. Auf die Klage der A. gegen die B. AG trat das Arbeitsgericht wegen fehlender sachlicher Zuständigkeit nicht ein (Sachverhalt).
Der Zusammenarbeitsvertrag war kein Arbeitsvertrag, weil weder in persönlicher, sachlicher noch zeitlicher Hinsicht eine Abhängigkeit bestand. A. hat ihre Arbeitsleistung mithin wie eine Selbständigerwerbende anbieten und den Umfang ihrer Tätigkeit selbst bestimmen können. All diese Umstände sprachen gegen ein arbeitsvertragliches Verhältnis. Dass ihre unternehmerische Freiheit aufgrund gewisser organisatorischer Weisungsbefugnisse der B. AG eingeschränkt gewesen war (Ferienvertretung, Telefondienst, Vorgaben für Büro- und Infrastrukturnutzung, Zeiterfassung, Angabe des Firmenkontos der Beschwerdegegnerin bei der...
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