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Abgeltung des Ferienlohns mit dem laufenden Lohn

Abgeltung des Ferienlohns mit dem laufenden Lohn

Rechtsprechung
Privates Individualarbeitsrecht

Abgeltung des Ferienlohns mit dem laufenden Lohn

Art. 329d OR ist relativ zwingend (Art. 362 Abs. 1 OR). Vereinbarungen, die den Arbeitnehmer schlechter stellen, sind nichtig (Art. 362 Abs. 2 OR). Die absolut zwingende Norm von Art. 329d Abs. 2 OR (Art. 361 OR) bestimmt zudem, dass die Ferien während der Dauer des Arbeitsverhältnisses nicht durch Geldleistungen oder andere Vergünstigungen abgegolten werden dürfen (E. 5.1.1).

Da die Durchsetzung des Verbots der Abgeltung des Ferienlohns mit dem laufenden Lohn bei unregelmässigen Beschäftigungen Schwierigkeiten bereiten könne, ist eine Abgeltung in solchen Fällen in Abweichung vom Gesetzestext ausnahmsweise zugelassen: Erstens muss es sich um eine unregelmässige Beschäftigung handeln. Zweitens muss der für die Ferien bestimmte Lohnanteil klar und ausdrücklich ausgeschieden sein, sofern ein schriftlicher Arbeitsvertrag vorliegt. Drittens muss in den einzelnen schriftlichen Lohnabrechnungen der für die Ferien bestimmte Lohnanteil in diesem Sinne ausgewiesen werden. Erforderlich ist, dass der Ferienlohn durch Angabe eines bestimmten Betrags oder eines Prozentsatzes als solcher erscheint, und zwar sowohl im Arbeitsvertrag als auch auf den einzelnen Lohnabrechnungen. Die...

iusNet AR-SVR 10.09.2024

 

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