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widersprüchliches Verhalten

Stillschweigende Anerkennung von Überstunden im öffentlichen Dienstverhältnis

Rechtsprechung
Öffentliches Personalrecht
Das Bundesverwaltungsgericht nennt die Voraussetzungen, unter denen die vom Arbeitnehmer geleisteten Überstunden als vom Arbeitgeber angeordnet oder nachträglich anerkannt gelten. Bei der Handhabung der Mehrheit ist der Arbeitgeber gehalten, das Prinzip von Treu und Glauben zu beachten. Dieses gebietet loyales und vertrauenswürdiges Verhalten im Rechtsverkehr und verbietet widersprüchliches Verhalten. Die Vorinstanz verhält sich widersprüchlich, wenn sie zuerst die Streichung der Überstunden in Aussicht stellt, diese aber ohne Korrektur im Zeitsaldo stehen lässt. Es ist von einer stillschweigenden Genehmigung auszugehen. Die Rechtslage ist gleich, wenn trotz Verbot weiterhin Mehrarbeit geleistet wird, dies jedoch vom Arbeitgeber geduldet wird.
iusNet AR-SVR 12.10.2018