Das Bundesverwaltungsgericht äussert sich zu den Voraussetzungen der nachträglichen bzw. stillschweigenden Anerkennung von Überstunden und stellt in diesem Zusammenhang fest, dass das Vorgehen des Arbeitgebers bezüglich Handhabung der Mehrarbeit nicht widersprüchlich sein darf. Zudem befasst es sich mit der Frage, wie sich die Rechtslage sich bei Duldung der an sich unerwünschten Überstunden präsentiert.