Renitenz oder "Whistleblowing"?
Renitenz oder "Whistleblowing"?
Renitenz oder "Whistleblowing"?
A. war bei der Gemeinde Vandoeuvres als Generalsekretär angestellt. Weil er wiederholt die Positionen des Gemeinderates infrage gestellt hatte, erhielt er einen Verweis, der im Rechtsmittelverfahren bestätigt wurde. A. kritisierte die Mitglieder des Gemeinderates weiterhin harsch, wurde danach aber arbeitsunfähig. A. wurde in der Folge mitgeteilt, dass man gedenke, das Arbeitsverhältnis aufzulösen. Nachdem ein ärztliches Gutachten bestätigte, dass A. in der Lage war, sein rechtliches Gehör wahrzunehmen, nahm A. Stellung zu diesem Vorhaben. Schliesslich wurde A. unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist gekündigt (Sachverhalt).
Weil die Frage, ob es sich bei der Kritik von A. um Whistleblowing handele, bereits im Rechtsmittelverfahren rechtskräftig verneint worden war, verfing die diesbezügliche Rüge von A. vor Bundesgericht nicht. Verstösse gegen die Dienstpflichten über viele Monate, die mit der Infragestellung der Integrität und der Kompetenz des Gemeinderates und/oder seiner Mitglieder einhergingen, liessen die Kündigung recht- und verhältnismässig erscheinen, weil das Vertrauensverhältnis derart zerrüttet war, erwog das Bundesgericht (E. 4 und 5).
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