Rechtliches Gehör zu Unrecht verweigert: Diskriminierung nicht ausgeschlossen
Rechtliches Gehör zu Unrecht verweigert: Diskriminierung nicht ausgeschlossen
Rechtliches Gehör zu Unrecht verweigert: Diskriminierung nicht ausgeschlossen
A. leidet an Multipler Sklerose und arbeitete bei der hospice générale aufeinanderfolgend zunächst zweimal à 6 Monate und dann einmal 24 Monate jeweils befristet als Sozialarbeiterin. Mit der Schwangerschaft verschlechterte sich der Zustand von A. Nach verschiedenen Therapien stand fest, dass A. 50% arbeitsfähig war. Üblicherweise werden die öffentlichen Bediensteten als Beamte gewählt, wenn sie drei Jahre ununterbrochen beschäftigt gewesen sind. Die Leistungen von A. wurden nicht beanstandet. Die Wiederaufnahme der Tätigkeit wäre mit gewissen Anpassungen des Arbeitsplatzes verbunden gewesen. Das hospice générale stellte sich auf den Standpunkt, dass das Anstellungsverhältnis mit dem Ablauf der Frist geendet hatte (Sachverhalt).
Die kantonalen Richter wiesen die Anträge von A., die Parteien anzuhören sowie ihre behandelnde Ärztin sowie ein Mitglied der Personalkommission des hospice générale als Zeugen zu befragen und alle...
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