Grundsätze der privatrechtlichen Aufhebungsvereinbarung gelten nicht per se im öffentlichen Personalrecht
Grundsätze der privatrechtlichen Aufhebungsvereinbarung gelten nicht per se im öffentlichen Personalrecht
Grundsätze der privatrechtlichen Aufhebungsvereinbarung gelten nicht per se im öffentlichen Personalrecht
A. war Primarlehrerin bei der Einwohnergemeinde U. Die beiden verstritten sich und A. beschritt den Rechtsweg. A. und U. schlossen "auf Empfehlung des Verwaltungsgerichts und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht zwecks Beendigung des Streits" einen Vergleich, der u.a. vorsah, dass U. einen Betrag von CHF 45'000 an A. bezahlen und das Arbeitsverhältnis enden würde. A. bediente U. in der Folge mit Arztzeugnissen, die ihr eine Arbeitsunfähigkeit attestierten, und forderte U. zur Lohnfortzahlung auf. U. verweigerte die Lohnfortzahlung (Sachverhalt).
Das Bundesgericht erwog, dass die Vorinstanz überzeugend dargelegt habe, dass sich die Parteien mittels Verlgeich auch über das definitive Ende des Arbeitsverhältnisses geeinigt hätten. Es leuchte nicht ein, weshalb der Vergleich einzig über "die Pönale" erzielt worden sei. Auch wenn bereits gekündigt worden sei, verfalle die Vorinstanz nicht in Willkür, wenn sie annehme, dass trotzdem noch Raum für einen Vergleich bestanden hätte. Die privatrechtliche Sicht auf die Gestaltungswirkung einer Kündigung könne nicht ohne weiteres auf die Kündigung eines Dienstverhältnisses mittels Verwaltungsverfügung übertragen werden (E. 4)....
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