Entlassung eines Walliser Staatsrates
Entlassung eines Walliser Staatsrates
Entlassung eines Walliser Staatsrates
Ein entlassener Staatsrat im Kanton Wallis machte geltend, dass bei seiner Entlassung sein Anspruch auf rechtliches Gehör grob verletzt wurde. Zudem argumentierte er, dass seine Entlassung einer Disziplinarstrafe gleichkäme und berief sich dabei auf Art. 66 des kantonalen Personalgesetzes.
Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass diese Bestimmung keinen Anspruch auf Wiederanstellung einräumt; dies unterliegt der Absprache zwischen den Parteien. Auch sei sein Anspruch auf rechtliches Gehör nicht verletzt worden, da ihm der Entscheid zugestellt worden war und er die Möglichkeit hatte, dagegen vorzugehen. Es wies die Klage zurück, soweit es darauf eintrat.
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