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Uber-Fahrdienstleistungen sind unselbständige Tätigkeiten

Uber-Fahrdienstleistungen sind unselbständige Tätigkeiten

Kommentierung
Allgemeines Sozialversicherungsrecht (ATSG)

Uber-Fahrdienstleistungen sind unselbständige Tätigkeiten

I. Zusammenfassung der Erwägungen

a. Streitgegenstand

Das Gericht stellte eingangs klar, dass sich die internationale Tätigkeit der Uber-Gesellschaften wesentlich von den üblichen, räumlich stark beschränkten Geschäftstätigkeiten einer durchschnittlichen Taxizentrale unterscheidet. Zudem gelte es die Art und Weise der Fahrgastvermittlung und die finanziellen Bedingungen eigenständig zu prüfen. Somit könne nicht auf Rechtsprechung abgestellt werden, wonach das Taxifahren mit eigenem Fahrzeug in Verbindung mit einer Taxizentrale als unselbständige Erwerbstätigkeit gilt (BGer 8C_357/2014 vom 17. Juni 2014, WML Rz 4086).

Uber stellt sich auf den Standpunkt, sie biete lediglich eine Software (Uber-App) an, welche selbständige Fahrerinnen respektive Fahrer und Fahrgäste elektronisch miteinander verbinde. Die Sozialversicherungsträger argumentieren hingegen, es mache keinen Unterschied, ob Fahrgäste einen Transport elektronisch oder per Telefon bestellen, zudem sprächen mehrere Kriterien für eine unselbständige Tätigkeit.

Ist strittig, ob eine Tätigkeit als selbständig oder als unselbständig gilt, haben Behörden und letztlich Gerichte die von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien auf den Einzelfall anzuwenden und zu gewichten (Urteil AB.2020.00040, E. 2).

Obwohl bei der Beurteilung der Streitfrage die wirtschaftlichen Gegebenheiten und nicht die zivilrechtlichen Verhältnisse ausschlaggebenden sind, liefern die schriftlichen Vertragsgrundlagen doch immerhin Anhaltspunkte für die beitragsrechtliche Qualifikation. Da Tätigkeiten im Jahr 2014 zu beurteilen waren, stützte sich das Gericht auf die damals geltenden Verträge (E. 4.1). Aufgrund dieser Beweismittel prüfte das Gericht zum einen, ob die Fahrerinnen und Fahrer von Uber in wirtschaftlicher und arbeitsorganisatorischer Hinsicht abhängig sind und zum anderen, ob sie ein spezifisches Unternehmensrisiko tragen.

b. Arbeitsorganisatorische Abhängigkeit

Zur...

iusNet AR-SVR 22.01.2022

 

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