Auch bei Personen, die unmittelbar vor dem Einrücken ihre Ausbildung abgeschlossen oder während des Dienstes beendet hätten, ist - wenn glaubhaft gemacht - an den Lohn anzuknüpfen, der durch eine unselbständige Erwerbstätigkeit von längerer Dauer verdient worden wäre.
Die Arbeitgeberin meldete der Ausgleichskasse für ihren Direktor (arbeitgeberähnliche Person) für das Jahr 2020 ein gegenüber den Vorjahren deutlich erhöhtes Einkommen, das auf seinem Kontokorrent gutgeschrieben wurde, und machte einen Anspruch auf Covid-19-Erwerbsersatz geltend.
Weil die Ausübung eines Parlamentsmandats Arbeit ist, endete der Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung vorzeitig, nachdem die Arbeit wieder aufgenommen worden war.
Der Begriff "aktuellere Steuerveranlagung" bezieht sich auf das Jahr 2019, in dem die A. die Einkommensgrenze überschritt, weshalb ihr keine Entschädigung zustand.
Als Umsetzung der parlamentarischen Initiative "15.434 - Mutterschaftsurlaub für hinterbliebene Väter", verabschiedete die Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates am 3. Februar 2022 einen Vorentwurf zu den gesetzlichen Änderungen. Die Vernehmlassungsfrist dauert bis zum 24. Mai 2022.
Am 3. November 2021 hat das Eidgenössische Departement des Innern, das Vernehmlassungsverfahren zur Verordnung über die Rechnungslesung der öffentlich-rechtlichen Anstalt des Bundes "compenswiss (Ausgleichfonds AHV/IV/EO)" eröffnet. Die Vernehmlassungsfrist endet am 16. Februar 2022.
Schematismus bei Anspruch auf Corona-Erwerbsersatz von Selbständigen genügt Anforderungen von Art. 36 BV hinsichtlich der Einschränkung der Wirtschaftsfreiheit.
In diesem zur Publikation vorgesehenen Urteil stellte sich für das Bundesgericht die Frage, ob das BSV bei Streitigkeiten über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit dem Corona-Virus beschwerdelegitimiert sei. Zudem befasste es sich mit der örtlichen Zuständigkeit im kantonalen Verfahren.