Der Begriff "aktuellere Steuerveranlagung" im Kontext der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall
Der Begriff "aktuellere Steuerveranlagung" im Kontext der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall
Der Begriff "aktuellere Steuerveranlagung" im Kontext der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall
A., selbständigerwerbende Physiotherapeutin, meldete sich zum Bezug einer Erwersbausfallentschädigung. In den Jahren 2017 und 2018 war sie innerhalb der Einkommensgrenzen bzgl. Leistungsbezug, im Jahr 2019 hingegen nicht mehr. Umstritten war der Begriff der "aktuelleren Steuerveranlagung" (Sachverhalt).
Bei dem zu Rechtsfolgen führenden Tatbestand des Erwerbsausfalls handelt es sich um einen zeitlich offenen Dauersachverhalt. Ein intertemporaler Bezug besteht sodann, weil sich die Anspruchsvoraussetzungen ab diesem Zeitpunkt bis zum Entscheid darüber mit Einspracheentscheid mehrfach geändert haben. Mit Art. 10c Abs. 2 Covid-19-Verordnung Erwersausfall stellte der Verordnungsgeber klar, dass ein unter dem Regime der Notverordnung allenfalls bestandener Corona-Erwersersatz per 16. September 2020 auslief (E. 3.2.2).
Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Auslegung keinen anderen Schluss zulässt, als dass das Jahr 2019 massgebend ist - sowohl für die Bestimmung der Anspruchsvoraussetzung hinsichtlich des zwischen CHF 10'000 und CHF 90'000 liegenden Einkommens, als auch der Basis für die Ermittlung der Entschädigung. Der Begriff "aktuellere...
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