Beschwerdelegitimation und örtliche Zuständigkeit bei Streitigkeiten über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit dem Corona-Virus
Beschwerdelegitimation und örtliche Zuständigkeit bei Streitigkeiten über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit dem Corona-Virus
Beschwerdelegitimation und örtliche Zuständigkeit bei Streitigkeiten über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit dem Corona-Virus
Es führte an, dass sich die Massnahmen im Zusammenhang mit der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall klar an das bestehende System der Erwerbsersatzordnung nach EOG anlehnen. Dass das BSV in der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall nicht explizit als beschwerdelegitimiert aufgeführt wird respektive kein Verweis im Sinne von Art. 42 EOV erfolgt, stellt daher eine echte Gesetzeslücke dar. Diese ist – analog der in der bestehenden Erwerbsersatzordnung enthaltenen Regelung (Art. 42 EOV i.V.m. Art. 201 AHVV) – zu schliessen, indem das BSV vorliegend als beschwerdelegitimiert zu qualifizieren ist (E. 1.4.4).
Zur örtlichen Zuständigkeit stellte das Bundesgericht fest, dass insbesondere unter Berücksichtigung der klaren Absicht des Verordnungsgebers, im System des Erwerbsersatzes gemäss EOG zu verbleiben, aber auch der analog zum AHVG vorgesehenen Zuständigkeit der Ausgleichskassen und der damit bekundeten Nähe auch zu diesem System, in einer Gesamtwürdigung darauf zu schliessen sei, dass sich der in Art. 1 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall enthaltene Verweis auf das ATSG nicht auf die örtliche Zuständigkeit der Gerichte im Rahmen kantonaler Beschwerdeverfahren beziehe. Vielmehr sei...
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