Anknüpfung am entgangenen Lohn beim Erwerbsersatz
Anknüpfung am entgangenen Lohn beim Erwerbsersatz
Anknüpfung am entgangenen Lohn beim Erwerbsersatz
Art. 4 EOV regelt gemäss seinem Titel die Berechnung der Entschädigung für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Art. 4 Abs. 1 EOV bestimmt die Bemessung des Entschädigungsanspruchs der Erwerbstätigen (Art. 1 Abs. 1 EOV) und hält fest, dass sich diese am vor dem Einrücken erzielten Lohn bemisst. Erwerbstätige haben jedoch die Möglichkeit, einen wesentlich höheren Lohn als vor dem Einrücken geltend zu machen und damit zu bewirken, dass ihre Entschädigung auf dem hypothetisch entgangenen Lohn ermittelt wird (vgl. Art. 4 Abs. 1 Satz 1 EOV; Urteil 9C_686/2017 vom 17. August 2018 E. 4.2.1; Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] zur Erwerbsersatzordnung für Dienstleistende, Mutter- und Vaterschaft [WEO] Rz. 5041 und 5066, gütig ab 1. Januar 2005). Insofern besteht ein gemeinsamer Ansatz bei der Bemessung der Entschädigung von Personen im Sinn von Art. 1 Abs. 2 lit. b EOV, die glaubhaft machen, dass sie während des Dienstes eine Erwerbstätigkeit von längerer Dauer aufgenommen hätten. Denn auch bei ihnen berechnet sich die Erwerbsersatzentschädigung nach dem entgangenen Lohn (Art. 4 Abs. 2 Satz 1 EOV). Ansonsten zeigt Art. 4 Abs. 2 EOV...
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