Das Bundesgericht befasste sich mit der Frage, ob die Di Trizio-Praxis über die gemischte Methode der Invaliditätsbemessung hinaus gilt. Konkret ging es um eine Person, die sich nach der Adoption des Kindes voll auf die Familie konzentrierte.
Das Bundesgericht äussert sich zur Frage, ob die Di Trizio-Rechtsprechung dazu führen kann, dass auch bei einer erstmaligen Rentenzusprache die gemischte Methode nicht angewandt werden darf.
Das Bundesgericht äussert sich zur Frage, ob eine IV-Rente ausnahmsweise auch ohne Sachverhaltsänderung (Art. 17 ATSG) und ohne die Hürde zweifelloser Unrichtigkeit (Art. 53 Abs. 2 ATSG) angepasst oder aufgehoben werden kann.
Das Bundesgericht bestätigt seine Rechtsprechung zum familiär bedingten Statuswechsel in der Invalidenversicherung (Di-Trizio-Praxis) und wendet sie auf den Fall einer Versicherten an, bei welcher neben einer Verbesserung des Gesundheitszustandes ein familiär bedingter Statuswechsel eintrat.