IV-Rente unter Vorbehalt: "Rentenrevision" ohne Sachverhaltsänderung (9C_383/2017)
IV-Rente unter Vorbehalt: "Rentenrevision" ohne Sachverhaltsänderung (9C_383/2017)
IV-Rente unter Vorbehalt: "Rentenrevision" ohne Sachverhaltsänderung (9C_383/2017)
In diesem in 3-er Besetzung ergangenen Entscheid äussert sich das Bundesgericht u.a. dazu, ob eine Rente der Invalidenversicherung ausnahmsweise auch ohne Sachverhaltsänderung (Art. 17 ATSG) und ohne die Hürde zweifelloser Unrichtigkeit (Art. 53 Abs. 2 ATSG) angepasst oder aufgehoben werden kann.
Strittig war, ob im Rentenrevisionsverfahren eine Verbesserung des Gesundheitszustandes aufgezeigt werden konnte. Gemäss MEDAS-Gutachten bestand die attestierte Arbeitsfähigkeit von 50% der Versicherten bereits im Zeitpunkt der erstmaligen Rentenzusprache im Jahr 1998, weshalb nach Auffassung des Bundesgerichts eine abweichende Würdigung desselben Sachverhalts vorlag (E. 6.1).
Dennoch war die Rentenrevision gemäss Bundesgericht ausnahmsweise zulässig (E. 6.2): "Zwar genügt nach ständiger Rechtsprechung eine blosse Neubeurteilung der invaliditätsmässigen Voraussetzungen i.d.R. nicht für eine revisionsweise Herabsetzung der Invalidenrente (…) Dieser Konzeption liegt aber die Vorstellung zugrunde, dass die erstmalige Rentenfestsetzung auf der Basis einer umfassenden tatsächlichen Entscheidungsgrundlage ergangen ist. Hat die Verwaltung mit...
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