In diesem Urteil befasste sich das Bundesgericht im Lichte der Di-Trizio-Praxis mit der Frage, ob ein allein familiär bedingter Statuswechsel im Rahmen einer wiedererwägungsweisen Anspruchsüberprüfung zu einer Änderung der Bemessungsmethode führen dürfe.
Der vorliegend kommentierte Fall aus dem Kanton Luzern illustriert, wie wichtig es in der Praxis ist, dass Versicherte mit psychosomatischen Beschwerden therapeutische und eingliederungsspezifische Lösungsansätze beanspruchen - falls diese überhaupt zur Verfügung stehen.
Das Bundesgericht befasste sich in diesem Urteil mit seiner Praxis, wonach auch rentenzusprechende Verfügungen, welche auf einem Vergleich beruhen, ohne Weiteres in Anwendung von Art. 17 Abs. 1 ATSG revidierbar sind.
Das Bundesgericht verneinte in einem obiter dictum im konkreten Fall (nicht aber grundsätzlich) die Möglichkeit der substituierten Begründung (Art. 17 Abs. 1 oder Art. 53 Abs. 2 ATSG) im Zusammenhang mit einer fehlgeschlagenen Anwendung der lit. a Abs. 1 SchlB IVG und wirft damit einige Fragen auf.
Das Bundesgericht setzte sich in diesem in 3er Besetzung ergangenen Urteil mit der Frage auseinander, ob die Rechtsprechung betreffend Rentenrevision bei invalidenversicherungsrechtlichem Statuswechsel seit dem EGMR-Urteil Di Trizio auch auf Fälle anwendbar ist, bei denen ein Wechsel von vollzeitlicher Erwerbstätigkeit auf eine vollzeitige Tätigkeit im Haushaltsbereich erfolgt.
Das Bundesgericht befasste sich in diesem in 5er Besetzung ergangenen Anwendungsfall mit den Voraussetzungen der Diagnosestellung und des Behandlungsbeginns bei POS gemäss Ziffer 404 GgV Anhang und wies die Beschwerde der IV-Stelle ab.