Gilt die Di Trizio-Praxis über die gemischte Methode hinaus? (9C_32/2017)
Gilt die Di Trizio-Praxis über die gemischte Methode hinaus? (9C_32/2017)
Gilt die Di Trizio-Praxis über die gemischte Methode hinaus? (9C_32/2017)
Diesem in 5-er Besetzung ergangenen Entscheid lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Ab. 1 März 1994 erhielt die Versicherte eine ganze IV-Rente zugesprochen. Im Jahr 2011 adoptierte die Versicherte ein im Jahr 2010 geborenes Kind, wobei sich die Versicherte – zumindest in einer ersten Zeit – ausschliesslich um die Familie kümmern wollte. Im Rahmen einer Rentenrevision verweigerte die IV einen Rentenanspruch ab 1. Oktober 2015. Angewandt wurde die für Nichterwerbstätige geltende spezifische Methode der Invaliditätsbemessung (Betätigungsvergleich).
Die Versicherte rügte eine Verletzung von Art. 8 und 14 EMRK: Der familiär bedingte Statuswechsel dürfe nicht berücksichtigt werden (E. 3.2). In der Vernehmlassung wiesen die IV-Stelle und das BSV darauf hin, die Di Trizio-Rechtsprechung beziehe sich ausschliesslich auf die gemischte Methode der Invaliditätsbemessung, nicht aber auf den hier relevanten Fall einer gänzlichen Aufgabe der Erwerbstätigkeit, wo die Invaliditätsbemessung nach der spezifischen Methode (Betätigungsvergleich) erfolge (E. 3.3).
Das Bundesgericht konnte die Frage offenlassen, da die Aufhebung der Rente aufgrund einer...
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