Obwohl das Bundesgericht in seinem Rückweisungsentscheid festgelegt hatte, dass bei Festsetzung der Entschädigung ein Mitverschulden unberücksichtigt bleiben muss, verliess die Vorinstanz mit ihrem neuen Entscheid den gesteckten Rahmen, weshalb das Bundesgericht die Entschädigung selbst auf drei Monatslöhne festsetzte.