Der Erholungszweck der Ferien wird vereitelt, wenn der Arbeitnehmer nicht mit Sicherheit davon ausgehen kann, dass der an sich bezahlte Urlaub auch tatsächlich vergütet wird.
Für den Entscheid, ob eine Entschädigung für Bereitschaftsdienst zu leisten ist, ist die Unterscheidung von echter und unechter Arbeit auf Abruf relevant.