Ein Arbeitstag des Genfer Polizeipersonals dauert acht Stunden
Ein Arbeitstag des Genfer Polizeipersonals dauert acht Stunden
Jurisprudence
Öffentliches Personalrecht
Ein Arbeitstag des Genfer Polizeipersonals dauert acht Stunden
Ein Genfer Polizeibeamter beantrage eine Entschädigung für nicht bezogene Ferien, die mit der Begründung abgelehnt wurde, dass die Ferien des Polizeipersonals in Tagen bewertet würden, wobei ein Tag acht Arbeitsstunden entspriche, und nicht in Stunden nach dem Einsatzzeitplan (Sachverhalt).
Das Bundesgericht erachtete die Rechtsanwendung nicht als verfassungswidrig, weil der Begriff "Arbeitstag" im Gesetz nicht eindeutig definiert sei. Im Bereich der Leistungsverwaltung seien die Anforderungen an die Genauigkeit weniger hoch, weshalb das Departement bei der Konkretisierung der einschlägigen Bestimmung über einen gewissen Spielraum verfüge (E. 4).
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