Das Bundesgericht bestätigte seine Rechtsprechung und schütze das Urteil der Vorinstanz, die einer Lehrerin der Sekundarstufe I nachträglich die Lohnnachzahlung verweigerte.
Das Bundesgericht schützte die Beurteilung der Vorinstanz hinsichtlich des Beginnes einer Arbeitsunfähigkeit. Das Verfahren wurde von einer Pensionskasse gegen eine andere eingeleitet, in der es um die Invalidenrente und die Rückerstattung von Vorleistungen ging.
Auch das Bundesgericht sah sinnfällige Auswirkungen der gesundheitlichen Beeinträchtigung auf das Arbeitsverhältnis als nicht erstellt an, weshalb die Leistungspflicht der Pensionskasse zu verneinen war.
Das Bundesgericht schützte die rechtliche Würdigung der Vorinstanz, wonach die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses während der Probezeit aufgrund fehlender Tragfähigkeit der Zusammenarbeit rechtmässig war.
Das Bundesgericht wies die Sache zur erneuten Beurteilung zurück, da gemäss Sachverhalt nicht auszuschliessen sei, dass zwischen den Rückenschmerzen und den psychischen Erkrankungen eine gewisse Wechselwirkung besteht.