Das Bundesgericht ändert seine Rechtsprechung und wendet Art. 12 AVIV nicht mehr nur auf Arbeitslose an, die aus objektiven Gründen, sondern auch auf jene, die aus unverschuldeten subjektiven Gründen frühpensioniert wurden.
Das Bundesgericht korrigierte die etwas konstruierten Erwägungen der Vorinstanz, die im Ausgleichen beim gemeinsamen Halten einer weggleitenden Platte noch eine gewöhnliche Tätigkeit erblickt hatte.
Das Bundesgericht hob den Entscheid der Vorinstanz auf, der den Anspruch von Sexarbeiter*innen, die längstens 90 Tage in der Schweiz tätig sind, grundsätzlich bejahte.
Das Bundesgericht schützte einen Entscheid der Vorinstanz, die eine fristlose Kündigung als rechtmässig erachtete, nachdem der Arbeitnehmer unkooperativ im Zusammenhang mit seiner Zivildienstpflicht agiert hatte.
Das Bundesgericht korrigierte einen Entscheid der Vorinstanz, welche die Lohnverhandlungen als entschuldbaren Grund für die Verletzung der Schadenminderungspflicht erachtet hatte.
Obwohl nur eine reduzierte Aktenlage vorlag, attestierten die Vorinstanzen einer Raumpflegerin nach einem Kammerflimmern eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Das Bundesgericht sah den Untersuchungsgrundsatz verletzt.
Das Bundesgericht relativiert seine "apodiktische" Rechtsprechung zur erhöhten Fürsorgepflicht von Arbeitgebenden betreffend ihre langjährigen Arbeitnehmenden. Es sei eine Gesamtwürdigung aller Umstände vorzunehmen, vorliegend die höhere leitende Tätigkeit des Arbeitnehmers.
Überblick über Vaterschafts- und Betreuungsentschädigung
Dr. iur. Martina Filippo stellt die Eckpunkte der beiden EOG-Änderungen dar, die in diesem Jahr in Kraft getreten sind und sich auch auf das Arbeitsreckt ausgewirkt haben. Mit den beiden Änderungen und den entsprechenden Anpassungen im OR werden die Voraussetzungen für eine bessere Vereinbarkeit von Arbeit und Betreuung von Neugeborenen und gesundheitlich schwer beeinträchtigten, minderjährigen Kinder geschaffen.