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Nachträgliches Geltendmachen von Zuschlägen für Nachtarbeit missbräuchlich

Nachträgliches Geltendmachen von Zuschlägen für Nachtarbeit missbräuchlich

Jurisprudence
Öffentliches Personalrecht

Nachträgliches Geltendmachen von Zuschlägen für Nachtarbeit missbräuchlich

A. war bis zu seiner Kündigung als Schichtführer-Stellvertreter bei der Interkommunalen Anstalt Limeco (nachfolgend: Limeco) angestellt gewesen. Diese gehört acht Trägergemeinden. Mit Verfügung lehnte die Limeco einen von A. geltend gemachten Anspruch auf Entschädigung für geleistete Nachtarbeit ab. Das Anstellungs- und Arbeitszeitreglement der Limeco sehe neben der Schichtzulage und den besonderen Zeitgutschriften für Schichtmitarbeitende keinen zusätzlichen Nachtzuschlag vor. Den dagegen von A. geführten Rekurs wies der Bezirksrat Dietikon ab. A. wehrte sich dagegen bis vor Bundesgericht (Sachverhalt).

Gemäss den Erwägungen des Verwaltungsgerichts Zürich vermittelt das Arbeitsgesetz dem Arbeitnehmer auch bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses keinen unmittelbaren Anspruch auf Abgeltung der nicht gewährten Ruhezeit durch Geldleistungen. Das Bundesgericht erwog weiter, dass sich unter dem im vorliegenden Fall (einzig) zu beurteilenden Aspekt der willkürlichen Anwendung von Art. 22 ArG nichts zugunsten des A. gewinnen lassen. Das kantonale Gericht habe sachlich haltbare Gründe genannt, weshalb Art. 22 ArG keinen unmittelbaren Anspruch auf monetären Ausgleich des nicht...

iusNet AR-SVR 13.02.2021

 

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