Keine Persönlichkeitsverletzung eines Abteilungsleiters im Kanton Schwyz
Keine Persönlichkeitsverletzung eines Abteilungsleiters im Kanton Schwyz
Keine Persönlichkeitsverletzung eines Abteilungsleiters im Kanton Schwyz
Nach verschiedenen Verfehlungen wurde A. gekündigt und freigestellt. Zu den Verfehlungen wurde ihm das rechtliche Gehör gewährt. Das Verwaltungsgericht Kanton Schwyz hiess seine Klage teilweise gut und sprach im Lohn zu und passte das Arbeitszeugnis an. Dagegen wehrte sich A. vor Bundesgericht (Sachverhalt).
Gegen die rechtliche Würdigung der Vorinstanz, wonach die festgestellten Pflichtverletzungen sachliche Kündigungsgründe respektive ein unbefriedigendes Verhalten darstellen, brachte A. nichts Substanzielles vor, weshalb es dabei sein Bewenden hatte. A. vermochte nicht aufzuzeigen, inwiefern die Vorinstanz kantonales Recht willkürlich angewandt oder sonstwie Bundesrecht verletzt haben soll, indem sie die Nichtigkeit der Kündigung verneinte (E. 4-6).
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