Der Beschwerdeführer wurde als Polizist mit einer sechsmonatigen Probezeit eingestellt. Nach Ablauf der Probezeit beendete die Beschwerdegegnerin das Arbeitsverhältnis aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers.
Weil Sicherheitserklärung fehlte, war Anstellungsbedingung nicht erfüllt, weshalb Arbeitsverhälts beim VBS aufgelöst wurde, ohne dass Arbeitnehmer dafür entschädigt worden wäre.
Der Beschwerdeführer vermochte nicht aufzuzeigen, inwiefern die Vorinstanz kantonales Recht willkürlich angewandt oder sonstwie Bundesrecht verletzt haben soll, indem sie die Nichtigkeit der Kündigung verneinte.
Die rechtliche Beurteilung einer Kündigung einer arbeitnehmenden Person, die sich nach einer nicht gewährten Lohnerhöhung immer illoyaler verhielt, hielt vor Bundesgericht stand.
Die Kündigung war zwar fehler- bzw. mangelhaft, allerdings sachlich begründet und nicht missbräuchlich, was das Bundesgericht nicht als willkürlich einstufte.
A. verhielt sich gegenüber der Pflegefachkraft D., seiner Ex-Freundin, und weiteren Arbeitskolleginnen sexuell belästigend und unangemessen, waren sachliche Gründe für die Beendigung des Dienstverhältnisses.
Ein Staatsangestellter aus dem oberen Management der Kantonsverwaltung Genf wehrte sich erfolglos gegen seine Kündigung, nachdem ein Strafverfahren gegen ihn eröffnet worden war, u.a. wegen Wucher und Verstosses gegen das über Ausländer- und Integrationsgesetz vom 16. Dezember 2005.