Im vorliegenden Urteil befasste sich das Bundesgericht mit der Frage, ob und wie die funktionelle Einhändigkeit oder Einarmigkeit des Beschwerdeführers beim Leidensabzug und beim Kriterium der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu berücksichtigen sei.
Das Bundesgericht beurteilt, inwiefern eine krankheitsbedingte berufliche Umstellung im Hinblick auf die Erzielung eines Invalideneinkommens altersbedingt noch zumutbar im Sinne der IV ist. Dabei lehnt es das Bundesgericht ab, die bei den Ergänzungsleistungen geltende Grenze für die Nicht-Anrechnung eines hypothetischen Einkommens ab einem Alter von 60 Jahren auf die IV zu übertragen.
Im Fall 8C_613/2017 vom 23. Januar 2018 beurteilte das Bundesgericht, inwiefern eine krankheitsbedingte berufliche Umstellung im Hinblick auf die Erzielung eines Invalideneinkommens altersbedingt noch zumutbar im Sinne der Invalidenversicherung ist. Der Kommentar setzt sich mit diesem Entscheid kritisch auseinander. Der Autor plädiert dafür, die Grenze "Alter 60" des ELG auf den IV-Bereich zu übertragen.