Einer Gesellschaft, welche zwar der gestützt auf einen GAV errichteten Kasse angeschlossen ist, jedoch nicht in den Anwendungsbereich des GAV selbst fällt, steht kein Rechtsschutzinteresse an der Einsprache nach Art. 10 Abs. AVEG zu.
Ein Informatiker-Lehrling, der wegen nicht bestandener praktischer Lehrabschlussprüfung Rekurs einreicht und während sistiertem Rechtsmittelverfahren die Wiederholungsprüfung besteht, hat kein Rechtsschutzinteresse am Rekurs. Dies gilt auch, wenn er wegen der einjährigen Verschiebung seines Abschlusses in seinem beruflichen Fortkommen behindert wurde und finanzielle Einbussen erlitten hat.