iusNet Arbeitsrecht und Sozialversicherungsrecht

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Datenschutz

Gesundheitsdatenfluss in einer Holdingstruktur (Versicherungsbranche)

Rechtsprechung
Krankenversicherung -­ Krankentaggeld
In der Holdingstruktur einer Versicherung, die mit verschiedenen Gefässen Versicherungen nach VVG als auch nach KVG anbietet, ist der Datenfluss grundsätzlich unterbrochen. Die Entbindung aller "Mitgliedsversicherungen der Groupe Mutuel" von der Schweigepflicht bezieht sich auf Fälle, in denen der Verdacht auf Anzeigeverweigerung oder Betrug besteht.
iusNet AR-SVR 07.12.2022

Totalrevision der Verordnung zum Bundesgesetz über den Datenschutz (VDSG)

Gesetzgebung
Nach der Verabschiedung im Parlament wurde Ende Juni 2021 das Vernehmlassungsverfahren für die Totalrevision der Verordnung zum Bundesgesetz über den Datenschutz eröffnet. Die Vernehmlassungsfrist dauerte bis am Donnerstag, 14. Oktober 2021.
iusNet AR-SVR 19.10.2021

Für den Persönlichkeitsschutz auch in der Aufsicht über die Krankenversicherung (Parlamentarische Initiative)

Gesetzgebung
Krankenversicherung -­ Krankentaggeld
Allgemeines Sozialversicherungsrecht (ATSG)
Im Bundesgesetz betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung (Krankenversicherungsaufsichtsgesetz, KVAG) soll klar festgeschrieben werden, dass gesammelte Gesundheitsdaten keinen Rückschluss auf Versicherte zulassen. Der Ständerat hat Gesetzesänderungen im KVAG sowie im Krankenversicherungsgesetz (KVG) aufgrund der Parlamentarischen Initiative von Joachim Eder in der Herbstsession 2019 in der Schlussabstimmung einstimmig zugestimmt.
iusNet AR-SVR 26.10.2019

Vernehmlassung i.S. Änderung des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (Systematische Verwendung der AHV-Nummer durch Behörden)

Gesetzgebung
Alters- und Hinterlassenenversicherung
Vom Bundesrat wird der Einsatz der AHV-Nummer zugunsten rascher, effizienter und kostengünstiger Verwaltungsabläufe unterstützt. Die AHVN mit dem 13-stelligen eindeutigen und nicht sprechenden Personenidentifikator verspricht schon heute, dass Verletzungen des Datenschutzes durch Verwechslungen von Personendossiers vermieden werden können.
iusNet AR-SVR 22.11.2018

Akteneinsicht in die Unterlagen eines Verstorbenen (9C_612/2017)

Rechtsprechung
Berufliche Vorsorge
Sind die Akten eines verstorbenen Versicherten besonders zu schützen und ist das Akteneinsichtsgesuch der hinterlassenen Lebenspartnerin daher abzuweisen? Nein. Einzig mit dem pauschalen Hinweis, die nicht offen gelegten Akten enthielten hauptsächlich persönliche Daten des verstorbenen Lebenspartners, welcher sich zu seinen Rechten nicht äussern könne, lässt sich die Beschränkung der Akteneinsicht nicht begründen.
iusNet AR-SVR 06.01.2018

Grenzenlose Observation? (8C_570/2016)

Rechtsprechung
Unfallversicherung
Allgemeines Sozialversicherungsrecht (ATSG)
Der vorliegende Entscheid aus der Unfallversicherung reiht sich ein in die "Observationspraxis" des Bundesgerichts in der Nachfolge des Vukota-Bojić-Urteils des EGMR. Das Bundesgericht lässt die Verwertung von Observationsergebnissen zu, die von einem Detektiv unter Vorspiegelung einer Familienreise bei der Überwachung der Versicherten in dem von ihr betriebenen Gästehaus gewonnen wurden. Die Grenze bilden Überwachungsmassnahmen im Gebäudeinnern.
iusNet AR-SVR 10.12.2017

Private Observationen durch (Haftpflicht-)Versicherer sind StPO-widrig (1B_75/2017, zur Publikation bestimmt)

Rechtsprechung
Krankenversicherung -­ Krankentaggeld
Private Observationen sind in der StPO nicht vorgesehen und daher unzulässig. Ergebnisse privater Observationen können aber dennoch ausnahmsweise verwertbar sein (Art. 141 Abs. 2 StPO).
iusNet AR-SVR 18.09.2017

Überwachung von Arbeitnehmenden und Versicherten - transparente Regeln statt Ad-hoc-Observationen

Kommentierung
Privates Individualarbeitsrecht
Öffentliches Personalrecht
Internationales Arbeitsrecht
Allgemeines Sozialversicherungsrecht (ATSG)
Invalidenversicherung
Unfallversicherung
Internationales Sozialversicherungsrecht
Die Überwachung von Arbeitnehmenden und die Observation von Versicherten sind unabhängig von der Schwere der im Raum stehenden Vorwürfe grundsätzlich unzulässig, wenn sie ohne klare Grundlage in der Rechtsordnung ad hoc erfolgen. Dieser Grundsatz stärkt die Transparenz und Voraussehbarkeit der Datenbearbeitung und setzt einer Verwertung illegal erhobener Beweise enge Grenzen. Die jüngste Bundesgerichtspraxis nimmt diesen Grundsatz auf, schwächt ihn aber über die "Hintertür des Einzelfalls" allzu stark ab, worunter Grundanliegen des Rechts und des Datenschutzes leiden.
Philipp Egli
iusNet AR-SVR 12.09.2017

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