Obwohl die versicherte Person glaubhaft machen konnte, dass sie ohne Militärdienstpflicht eine Erwerbstätigkeit von längerer Dauer aufgenommen hätte, wurde sie den Erwerbstätigen nicht gleichgestellt. Weil aus der versicherten Person aus unterbliebener oder ungenügender Aufklärung kein Rechtsnachteil entstehen darf, kann die Bemessungsgrundlage nachträglich korrigiert werden.
Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 13. März 2018 die Beschwerde eines Mitarbeiters der SBB abgelehnt. Mehrere Tatsachen sprachen für die Rechtmässigkeit der Kündigung, insbesondere hat der Beschwerdeführer falsche Angaben zu seinem Gesundheitszustand gemacht.
In einem Fall zur kollektiven Krankentaggeldversicherung äusserte sich das Bundesgericht zur Tragweite der Ungewöhnlichkeitsregel sowie zu einer allfälligen Informationspflicht der Versicherung.