Sexuelle Belästigung berechtigt zur fristlosen Kündigung eines langjährigen, vorher tadellosen Bediensteten
Nachdem zwei sexuelle Belästigungen eines langjährigen, vorher tadellosen Bediensteten erstellt waren, durfte die SBB diesen fristlos entlassen. Die SBB befragte die betroffene Mitarbeiterin sowie einen weiteren Mitarbeiter als Auskunftsperson, ohne Teilnahme des verletzenden Bedienstetem, was aufrung überwiegender öffentlicher und privater Interessen (Fürsorgepflicht) rechtens war.
Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht willkürlich
Die Kündigung war zwar fehler- bzw. mangelhaft, allerdings sachlich begründet und nicht missbräuchlich, was das Bundesgericht nicht als willkürlich einstufte.
Die rechtliche Beurteilung einer Kündigung einer arbeitnehmenden Person, die sich nach einer nicht gewährten Lohnerhöhung immer illoyaler verhielt, hielt vor Bundesgericht stand.
Fristlose Kündigung eines Museumswärters: rechtliche Beurteilung durch Erstgericht willkürlich
Weil die Beurteilung der Gesamtheit der Umstände durch das Erstgericht willkürlich war, wurde die Beschwerde gutgeheissen, das angefochtene Urteil abgeändert, die fristlose Auflösung des Dienstverhältnisses aufgehoben und der Beschwerdeführer rückwirkend wieder in sein Amt eingesetzt.
Arbeitslosenkasse darf (auch) vor Verwaltungsgericht intervenieren
Das Verwaltungsgericht wendete das kantonale Verfahrensrecht willkürlich an und die Intervention durch die Kantonale Arbeitslosenkasse war zuzulassen.Das Verwaltungsgericht wendete das kantonale Verfahrensrecht willkürlich an und die Intervention durch die Kantonale Arbeitslosenkasse war zuzulassen.
Obwohl sich die Vorwürfe der sexuellen Belästigung nicht erhärteten, musste der öffentlich Bedienstete die Kosten für die Verteidigung, die in der Administrativuntersuchung angefallen waren, selbst bezahlen. Die kantonalgesetzlichen Voraussetzungen waren nicht erfüllt, was im Ergebnis nicht zu Willkür führte.
Beschwerde gegen Testpflicht für ungeimpftes Gesundheitspersonal im Kanton Tessin abgewiesen
Das Bundesgericht weist die Beschwerde gegen den (inzwischen aufgehobenen) Beschluss des Tessiner Staatsrats zur Corona-Testpflicht für ungeimpftes Personal in Gesundheits- und Sozialeinrichtungen ab. Der Eingriff in die Grundrechte der betroffenen Personen ist aufgrund der seinerzeitigen Situation als verhältnismässig zu erachten.