Nebenamtlicher Bundesrichter wirkte nicht einschüchternd
Es ist ein Zeichen von Reife, wenn Arbeitnehmende in Bereichen, die sie nicht beherrschen, das Recht in Anspruch nehmen, sich juristisch beraten zu lassen. Fehlen andere Gründe für die Kündigung, gilt sie somit als Rachekündigung.
Analysemethode zur Ermittlung einer unregelmässigen Beschäftigung im Einzelfall
Die von der Arbeitgeberin ins Recht gelegte Analysemethode zur Ermittlung der Unregelmässigkeit der Beschäftigung überzeugte weder das erstinstanzliche Zivilgericht noch das Kantonsgericht Basel-Landschaft. Weil sie trotz Zweifeln vier Monate zuwartete, um den Beweiswert eines Arztzeugnisses infrage zu stellen, musste die Arbeitgeberin auch die Lohnfortzahlung leisten.
Die (objektive) Auslegung einer Schadloshaltungsvereinbarung
Weil die Schadloshaltungsvereinbarung objektiv auszulegen war, war unter Versicherungsdeckung der Umfang zu verstehen, in welchem der Versicherte gegenüber dem Versicherer Anspruch auf Versicherungsleistungen hat. Weil es der Beschwerdeführer vollends unterlassen hatte, die fehlende Versicherungsdeckung vor dem Arbeitsgericht zu behaupten und zu substanziieren, lehnte die Vorinstanz seine Forderung gegen seine ehemalige Arbeitgeberin zurecht ab.
Vorzeitige Kündigung der Versicherungsdeckung nicht schadenursächlich
Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Umstände überzeugten das Kantonsgericht nicht, weshalb die vorzeitige Kündigung der Versicherungspolice nicht ursächlich war für den behaupteten Schaden.
Der Beschwerdeführer musste wegen des fehlenden Hinweises nicht davon ausgehen, dass die Arbeitgeberin seinen 13. Monatslohn anteilsmässig ausbezahlte.
Hat eine Bank ihren Angestellten im Kontext des US-Steuerstreits ausreichend geschützt?
Verhalten des leitenden Angestellten unterbricht den Kausalverlauf, weshalb die Arbeitgeberin nicht für das pflichtwidrige Verhalten einer ihrer Hilfspersonen haftet. Zudem waren weder das missbräuchliche Motiv der Kündigung noch die Voraussetzungen für den Auslagenersatz erstellt.
Aufgrund des persönlichen Vertrauensverhältnisses zwischen einem Treuhänder und seinen Kundinnen und Kunden war das vereinbarte Konkurrenzverbot ungültig.
Weil die Vorinstanz das richtige Beweismass angewendet hatte und die Würdigung der Beweise nicht willkürlich war, schütze das Bundesgericht ihren Entscheid.