Ist Änderung der Berechnungsmethode für Umsatzbeteiligung eine Vertragsanpassung?
Ist Änderung der Berechnungsmethode für Umsatzbeteiligung eine Vertragsanpassung?
Ist Änderung der Berechnungsmethode für Umsatzbeteiligung eine Vertragsanpassung?
Die Parteien hatten eine Entschädigung vereinbart, die auf der Grundlage des Bruttoumsatzes berechnet wird. Zwei Jahre später passte die Arbeitgeberin A. Sarl die Berechnung insoweit an, als dass vom Umsatz die Konsumationen der Familie des Geschäftsführers der A. Sarl als auch der Kunstgallerie V., die im Eigentum der A. Sarl steht, abgezogen wurden (Sachverhalt).
Die A. Sarl stellte sich auf den Standpunkt, dass die vereinbarte Umsatzbeteiligung bezweckt habe, dass B. ihren Gewinn steigere, weshalb die besagten Konsumationen nicht darunter fallen würden. Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass eine Entschädigung vereinbart worden war, die sich auf der Grundlage des Bruttoumsatzes ohne Abzüge zu berechnen war. Weil die A. Sarl nicht nachgewiesen hatte, dass sie B. die Änderung der Berechnungsmethode mitgeteilt hatte, konnte dieser auch nicht durch Schweigen zustimmen. Diese Rechtsanwendung ist bundesrechtskonform.
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