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Öffentliches Personalrecht
Öffentliches Personalrecht
Studienreise nach Barcelona führt zu Kündigung eines Lehrers
Wenn ein Lehrer zwei Schülerinnen in einen Nachtclub mitnimmt, eine Flasche Vodka bestellt und alle im selben Bett schlafen, wobei eine von ihnen betrunken war, rechtfertigt das die Entlassung des Lehrers.
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Persönlichkeit einer Whistleblowerin ausreichend geschützt
Weil die Beschwerdeführerin darauf verzichtet hat, die Vertrauensgruppe anzurufen, die speziell für den Schutz der Persönlichkeit zuständig ist, kann sich eine Arbeitnehemrin sich nicht in gutem Glauben über einen mangelnden Schutz ihrer Persönlichkeit beschweren.
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Ein Beamter wurde zu Recht verwarnt und es bestand ein begründeter Anlass für die Kündigung.
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Kein Grund, eine Untersuchung wegen Mobbings durchzuführen
Mangels anderer Elemente als blossen Behauptungen bestand kein Grund, eine Untersuchung über ein mögliches Mobbing durchzuführen und es lag ein begründeter Entlassungsgrund vor.
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Wer sich als unfähig oder unwürdig erweist, darf als Pfarrer:in abberufen werden
Nachdem eine Administrativuntersuchung zutage förderte, dass A. ihres Amtes als Pfarrerin unfähig respektive unwürdig ist, berief der Kichrat sie ab, was nicht willkürlich war.
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Alkoholkonsum auf der Dienstreise endet mit Degradierung
Wird Alkoholkonsum und Arbeitszeit nicht korrekt ausgeweisen, darf sanktioniert werden.
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Wenn Freigestellter (einvernehmlich) neue Stelle vor Ablauf der Kündigungsfrist antritt, hat er keinen Anspruch auf die Lohndifferenz
Ein Freigestellter kündigte an, eine neue Stelle vor Ablauf der Kündigungsfrist anzutreten, was die Arbeitgeberin akzeptierte. Aus diesem Grund entstand kein Anspruch auf die Lohndifferenz ihr gegenüber.
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Systematisches sexuelles Belästigen rechtfertigt Entlassung auch nach zwanzig (ansonsten) tadellosen Dienstjahren
Das Urteil der kantonalen Vorinstanz wurde aufgehoben, wonach die festgestellten Verfehlungen zwar für eine Disziplinierung, nicht aber ausgereicht hätten, um die Entlassung des Arbeitnehmers zu rechtfertigen, der seit mehr als zwanzig Jahren in einem ausgezeichneten Dienstverhältnis stand und keine disziplinarische Vorgeschichte hatte.
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Ein Arbeitstag des Genfer Polizeipersonals dauert acht Stunden
Weil der Begriff "Arbeitstag" im Gesetz nicht eindeutig definiert ist, verfügt das Departement bei der Konkretisierung über einen gewissen Spielraum.
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Die Pflicht, Nebenbeschäftigungen mitzuteilen
Bei unklarer Sachlage wären weitere Abklärungen angezeigt gewesen, obwohl das intransparente Verhalten als sachlicher Kündigungsgrund einzuordnen war.
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