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Forderung von Überstundenzuschlägen eines Angestellten der Stadt Neuenburg

Rechtsprechung
Öffentliches Personalrecht

Forderung von Überstundenzuschlägen eines Angestellten der Stadt Neuenburg

Der Beschwerdeführer wurde per 1. März 2019 im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses von der Stadt Neuenburg als «responsable de la Gérance communale auprès du Service des bâtiments et du logement» eingestellt. Per 1. Januar 2021 übernahm er eine neue Funktion als «Chef du Service de la gérance et du logement» und wurde aufgrund einer von ihm beantragten Neubeurteilung in eine höhere Lohnklasse eingestuft. Er machte Ansprüche geltend, die sich auf die Auszahlung eines Zuschlags von 25% auf die seiner Ansicht nach in den Jahren 2019 bis 2022 geleisteten Überstunden richteten, und gelangte mit seiner Forderung letztinstanzlich an das Bundesgericht.
iusnet AR-SVR 25.02.2025

Beweis von Überstunden im Geltungsbereich des L-GAV

Rechtsprechung
Kollektives Arbeitsrecht

Beweis von Überstunden im Geltungsbereich des L-GAV

Der Beschwerdeführer (Arbeitnehmer) forderte eine Entschädigung in Zusammenhang mit Überstunden, Ruhetagen und Feiertagen in der Höhe von insgesamt CHF 21’852.50. Nachdem das erstinstanzliche Gericht und die Vorinstanz die Klage abgewiesen hatten, soweit darauf einzutreten war, gelangte der Arbeitnehmer mit Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht. Er machte unter anderem geltend, die Vorinstanz habe durch ihre Auslegung von Art. 21 Abs. 4 des anwendbaren Landes-Gesamtarbeitsvertrags des Gastgewerbes gegen Bundesrecht verstossen, indem sie die nach Ansicht des Beschwerdeführers in dieser Bestimmung verankerte Umkehr der Beweislast zugunsten des Arbeitnehmers unberücksichtigt gelassen habe.
iusnet AR-SVR 25.02.2025

Geltung von Mindestlöhnen gemäss GAV Personalverleih in der Nahrungsmittelindustrie

Rechtsprechung
Kollektives Arbeitsrecht

Geltung von Mindestlöhnen gemäss GAV Personalverleih in der Nahrungsmittelindustrie

Strittig war im vorliegenden Fall vor Bundesgericht die Forderung eines Arbeitnehmers, der in den Jahren 2019 bis 2021 von seinem Arbeitgeber im Rahmen eines Personalverleihs an einen Dritten verliehen wurde. Die Forderung belief sich auf die Differenz zwischen dem Lohn, den der Arbeitnehmer im Rahmen des besagten Auftrags für den Dritten erhalten hatte, und dem Mindestlohn, den der damals geltende GAV für den Personalverleih (GAV Personalverleih) nach Ansicht des Arbeitnehmers vorgeschrieben hätte.
iusnet AR-SVR 25.02.2025

Verschwiegene Auslandaufenthalte beim Bezug von Krankentaggeldern

Rechtsprechung
Krankenversicherung -­ Krankentaggeld

Verschwiegene Auslandaufenthalte beim Bezug von Krankentaggeldern

Die Beschwerdeführerin gelangte im vorliegenden Fall mit Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht. Gegenstand des Verfahrens war einerseits eine durch die Vorinstanz abgewiesene Forderung der Beschwerdeführerin gegen die Versicherung (Beschwerdegegnerin) auf Auszahlung von Krankentaggeldern im Umfang von CHF 82’280.61 nebst Zins, andererseits eine vorinstanzlich gutgeheissene Widerklage der Versicherung auf Rückerstattung von bereits erbrachten Leistungen im Umfang von CHF 39’524.95.
iusnet AR-SVR 25.02.2025

Fristlose Entlassung einer Head-Brauerin

Rechtsprechung
Privates Individualarbeitsrecht

Fristlose Entlassung einer Head-Brauerin

Das Arbeitsverhältnis einer in einer Brauerei tätigen «Head-Brauerin» wurde durch die Arbeitgeberin am 27. Oktober 2021 ordentlich per 31. Januar 2022 aufgelöst. Nach dieser ordentlichen Kündigung kündigte die Arbeitgeberin am 15. November 2021 zudem fristlos, nachdem die Arbeitnehmerin ihre Arbeitgeberin zweimal über die ihr bekannte ärztlich festgestellte Dauer ihrer Krankheitsabwesenheit im Ungewissen liess. Die Arbeitnehmerin machte klageweise Ansprüche aus ungerechtfertigter fristloser Arbeitgeberkündigung geltend.
iusnet AR-SVR 25.02.2025

Ergänzungsleistungen: Anrechnung des vorehelichen Vermögensverzichts des verstorbenen Ehegatten (Urteil zur Publikation vorgesehen)

Rechtsprechung
Ergänzungsleistungen

Ergänzungsleistungen: Anrechnung des vorehelichen Vermögensverzichts des verstorbenen Ehegatten (Urteil zur Publikation vorgesehen)

Letztinstanzlich streitig und vom Bundesgericht zu prüfen war, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie den durch die Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Beschwerdegegnerin bei der Berechnung des EL-Anspruchs für das Jahr 2020 angerechneten Vermögensverzicht in der Höhe von CHF 116’000.– als zu Unrecht erfolgt qualifizierte und die Sache zur Neuberechnung des Anspruchs an die Beschwerdeführerin zurückwies. Unbestritten war, dass der angerechnete Vermögensverzicht auf einer unbelegten Vermögensabnahme des inzwischen verstorbenen Ehemannes aus der Zeit vor der am 3. Oktober 2016 erfolgten Eheschliessung basierte. Umstritten war demgegenüber, ob der Beschwerdegegnerin nach dem Tod ihres Ehemannes Vermögen angerechnet werden kann, auf das dieser vor der Heirat mit ihr verzichtet hatte.
iusnet AR-SVR 25.02.2025

Gültigkeit der Verordnung des Regierungsrats des Kantons Bern über die Zulassung zur Tätigkeit zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (ZulaV) (Urteil zur Publikation vorgesehen)

Rechtsprechung

Gültigkeit der Verordnung des Regierungsrats des Kantons Bern über die Zulassung zur Tätigkeit zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (ZulaV) (Urteil zur Publikation vorgesehen)

Im Rahmen der Umsetzung der Zulassungsbeschränkung für Leistungserbringer, die zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) tätig sind, nach Art. 55a KVG (in der seit 1. Juli 2021 geltenden Fassung) und der entsprechenden Ausführungsverordnung hat der Regierungsrat des Kantons Bern am 22. November 2023 die Verordnung über die Zulassung zur Tätigkeit zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (ZulaV; BSG 842.111.5) erlassen. Dagegen wurde Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben. Die Beschwerdeführer rügen namentlich eine Verletzung des Grundsatzes der Gewaltenteilung, indem der Inhalt der ZulaV und ihres Anhangs auf der Stufe eines Gesetzes im formellen Sinne und nicht einer regierungsrätlichen Verordnung hätte geregelt werden müssen.
iusnet AR-SVR 25.02.2025

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