Aufgrund der konkreten Umstände stufte das Bundesgericht einen "Projektleiter Wassersport" als Arbeitnehmer ein, der eine höhere leitende Tätigkeit ausübte, insbesondere weil seine Vorschläge im Hinblick auf Entscheide von grosser Tragweite von der CEO bzw. dem Verwaltungsrat bloss abgesegnet wurden.