Kanton Zürich war nicht genötigt, die Kündigung während der laufenden Sperrfrist auszusprechen
Kanton Zürich war nicht genötigt, die Kündigung während der laufenden Sperrfrist auszusprechen
Kanton Zürich war nicht genötigt, die Kündigung während der laufenden Sperrfrist auszusprechen
A. wurde vom Kanton Zürich gekündigt. Ihm wurde rückwirkend der Lohn gekürzt. Anschliessend erklärt der Kanton Zürich die verfügte Kündigung für nichtig und kündigte erneut. Obwohl A. im Rekursverfahren teilweise obsiegte, wurde ihm keine Parteientschädigung zugesprochen, weil er das Verfahren durch sein Verhalten herbeigeführt habe (Sachverhalt).
Das Bundesgericht erwog, dass A. vom Kanton Zürich mit Schreiben letztmals aufgefordert wurde, umgehend einen Untersuchungstermin zu vereinbaren, wobei der Ärztintermin spätestens am 10. Juni 2017 stattfinden müsse. Ohne diese Frist abzuwarten, wurde aber bereits am 30. Mai 2017 das Arbeitsverhältnis aufgelöst. Insoweit könne nicht die Rede davon sein, der Kanton Zürich sei aufgrund des Verhaltens von A. genötigt gewesen, die Kündigung während einer laufenden Sperrfirst auszusprechen. Entsprechend erscheint auch der Vorwurf, A. habe das Rekursverfahren verursacht, und die damit einhergehende Verweigerung einer Parteientschädigung unhaltbar. Die Beschwerde war in diesem Punkt begründet (E. 5).
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