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Öffentliches Personalrecht
Öffentliches Personalrecht
Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch die Auflösungsvereinbarung
Das Bundesgericht befasste sich mit der Rechtmässigkeit einer Aufhebungsvereinbarung zwecks Beendigung des Arbeitsverhältnisses und prüfte die Frage, ob stattdessen eine ordentliche Kündigung hätte ausgesprochen werden müssen.
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Zur Untauglichkeit wegen langandauernder Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit
Da die Arbeitgeberin den Arbeitnehmer frühzeitig darauf aufmerksam gemacht hat, dass eine Rückkehr an den angestammten Arbeitsplatz nicht möglich ist und er schon früh darüber informiert worden war, dass die Stelle ausgeschrieben werden würde, wurde ihm transparent genug aufgezeigt, dass die Arbeitgeberin nicht mehr mit ihm rechnete. Sie hatte somit kein Versteckspiel mit ihm getrieben, zumal sie ihm auch keine anderslautenden Zusicherungen gemacht hatte.
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Zur Unrechtmässigkeit einer fristlosen Kündigung im öffentlichen Dienstrecht wegen Verfahrensmängeln
Auch in einem öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnis ist die fristlose Kündigung rasch nach Kenntnis der Pflichtverletzung auszusprechen, da ansonsten anzunehmen ist, dass die Fortsetzung des Arbeitsverhältnsisses bis zum Ende der ordentlichen Kündigungsfrist zumutbar ist. Auch wenn das Bundesverwaltungsgericht in Einzelfällen ein Zuwarten von zwei Monaten in einem öffentlich-rechtlichen Diensverhältnis als zumutbar betrachtete, kann dies im vorliegenden Fall nicht zutreffen, weil es keine Aneinanderreihung von Ereignissen und keinen weiteren Abklärungsbedarf gab.
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Abfindung und Fehlverhalten im öffentlichen Dienstverhältnis
Die Vorinstanz hatte die Unzulässigkeit einer fristlosen Kündigung trotz Verfehlungen des Arbeitnehmers festgestellt. Das auch nach mehreren Ermahnungen und eines Verweises sich nicht bessernde schwerwiegende Fehlverhalten war zumindest teilweise auf die psychische Erkrankung des Arbeitnehmers zurückzuführen. Vor Bundesgericht war nun strittig, ob der Arbeitnehmer neben der zugesprochenen Pönalentschädigung Anspruch auf eine Abfindung nach Personalgesetz hatte.
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Zu Streitwert und Inhalt eines Arbeitszeugnisses
Die Vorinstanz ist an den eigenen Entscheid zur Kündigung gebunden, weshalb selbstverständlich ist, dass sie sich allenfalls auch daran hält, um das Verfahren zum Arbeitszeugnis zu beurteilen; auch in einem Zeitpunkt, in dem das Verfahren noch vor Bundesgericht hängig und damit nicht rechtskräftig ist.
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Fristlose Kündigung wegen verspäteter Meldung einer Gefahrensituation
Eine fristlose Kündigung muss umgehend nach Kenntnisnahme der schweren Treuepflichtverletzung ausgesprochen werden. In öffentlich-rechtlichen Anstellungsverhältnissen ist dies aufgrund der Gewährung des rechtlichen Gehörs zu relativieren.
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Diskriminierende Lohneinstufung zu den Vergleichsberufen?
Vor dem Bundesgericht war streitig, ob die Entlöhnung eines bei einer Regionalstelle bzw. im Ambulatorium der Psychiatrischen Universitätsklinik angestellten Psychologen i.S.v. Art. 8 Abs. 3 BV und Art. 3 Abs. 1 und 2 GlG diskriminierend ist.
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Lohndiskriminierung aufgrund des Geschlechts
Vor dem Bundesgericht war streitig, ob die Verweigerung der rückwirkenden Einreihung eines in der Finanzdirektion des Staates Freiburg angestellten Revisors in die Lohnklasse 21 eine Diskriminierung bzw. Ungleichbehandlung aufgrund des Geschlechts darstellt.
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Arbeitsvertrag oder Auftragsverhältnis?
Das Bundesverwaltungsgericht hatte sich mit der Frage zu befassen, ob das Rechtsverhältnis zwischen einem im Rahmen der Rekrutierung von Stellungspflichtigen tätigen Arztes und der Logistikbasis der Armee ein Arbeits- oder Auftragsverhältnis bestanden hat.
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Anerkennung der Abgangsentschädigung ohne Erfüllung von gesetzlichen Tatbeständen?
Vor dem Bundesgericht war streitig, ob das kantonale Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Bundesrecht verletzt hat, indem es einem ehemaligen kantonalen Angestellten per Saldo aller Ansprüche eine Abfindung in der Höhe von zwei Bruttomonatslöhnen zusprach.
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