Schwangere Frauen und stillende Mütter dürfen nur mit ihrem Einverständnis beschäftigt werden (Art. 35a Abs. 1 ArG), wobei stillenden Müttern die zum Stillen erforderliche Zeit zur Verfügung gestellt werden muss (Abs. 2).
Eine Pflegerin betreute die an Alzheimer erkrankte Schwiegermutter des Beschwerdeführers in ihrem zu Hause, wobei Teil ihres Gehalts Kost und Logis bei der zu Pflegenden ausmachten. Nach dem Tod der Frau und der Auflösung des Arbeitsverhältnisses stellte sie diverse Forderungen der Nachzahlung u.a. für geleistete Überstunden sowie Zuschläge für Nacht- und Sonntagsarbeit. Der Arbeitgeber erhob die Einrede der Verjährung (Art. 128 OR; E. 3.3).
Covidmassnahmen: Nichtbefolgung der Maskentragpflicht
Die Beschwerdeführerin hat nach der im Rahmen der Covidmassnahmen per Ende Oktober 2020 erfolgten Einführung der Maskentragpflicht in Gebäuden unter Berufung auf ein ärztliches Zeugnis geltend gemacht, sie könne aus gesundheitlichen Gründen keine Maske tragen.
Liegt ein Streit über die Auslegung einer Vertragsklausel vor, muss das Gericht in einem ersten Schritt die tatsächliche und gemeinsame Absicht der Parteien (subjektive Auslegung) klären, gegebenenfalls auf der Grundlage von Indizien.
Ein in der Tourismusbranche tätiger Arbeitgeber kündigt seinem Arbeitnehmer gestützt auf Art. 31 Abs. 1 OR wegen des vom Kanton verhängten Tätigkeitsverbots aufgrund der Covid19-Pandemie.
Kindergartenlehrpersonen des Kantons Basel-Stadt machten eine lohnmässige Ungleichbehandlung aufgrund des Geschlechts gegenüber den Primarlehrpersonen geltend.
Wird eine Frau mit gleichwertigen Qualifikationen für gleichartige Arbeit zu einem tieferen Lohn als ihre männlichen Arbeitskollegen eingestellt, liegt sehr wahrscheinlich eine unzulässige Lohndiskriminierung aufgrund des Geschlechts vor (Art. 3 GlG und Art. 8 Abs. 3 BV).
Bei Arbeitsverhältnissen auf Abruf ist zwischen echter und unechter Arbeit auf Abruf zu unterscheiden. Hierzu lässt sich dem Bundespersonalrecht nichts entnehmen.