Keine Ungleichbehandlung i.S. Sonn- und Feiertagszuschläge
Ein Angestellter im Justizvollzug, der pauschal 15% Zuschlag erhält für die mit der Arbeit verbundene Besonderheiten und Sonderkonditionen für Nacht- und Sonderdienst hat, kann keinen Zuschlag für Sonn- und Feiertagsarbeit geltend machen.
Die Belastungen waren für eine Bundesangestellte in der Lohnklasse 24 zumutbar, weshalb keine Fürsorgepflichtverletzung vorlag und die Kündigung auch nicht missbräuchlich war.
Beim Auslandspreisvergleich ist naturwissenschaftliche Sicht stärker zu gewichten
Weil die naturwissenschaftliche Sicht stärker zu gewichten ist als ein allenfalls divergierende Zulassungsstatus im Ausland, konnten die Preise eines Arzneimittels und eines ausländischen Medizinprodukts verglichen werden.
Für Erwerbsausfall ist Einkommen massgeblich, das tatsächlich ausbezahlt wird
Die Arbeitgeberin meldete der Ausgleichskasse für ihren Direktor (arbeitgeberähnliche Person) für das Jahr 2020 ein gegenüber den Vorjahren deutlich erhöhtes Einkommen, das auf seinem Kontokorrent gutgeschrieben wurde, und machte einen Anspruch auf Covid-19-Erwerbsersatz geltend.
Weil sich weder das Verwaltungsgericht noch die Rekurskommission mit der Rückforderung der Weiterbildungskosten befasst hatte, war vor Bundesgericht die Rechtsweggarantie verletzt.
Anpassung des versicherten Verdienstes auch bei freiwilliger Versicherung (Änderung der Rechtsprechung)
Beginnt die Rente mehr als fünf Jahre nach dem Unfall oder dem Ausbruch der Berufskrankheit, so ist - sofern dieser höher ist - nun auch bei freiweilliger Versicherung der Lohn massgebend, den der Versicherte ohne den Unfall oder die Berufskrankheit im Jahre vor dem Rentenbeginn bezogen hätte.
Verhalten des Arbeitgebers nicht kausal für Gesundheitsstörung des Arbeitnehmers
Das Verhalten des Arbeitgebers im Kontext von finanziellen Unregelmässigkeiten im Betrieb war nicht ursächlich für die Gesundheitsstörung des Arbeitnehmers.